Wie beim Klagerückzug handelt es sich beim Rückzug des Konkursbegehrens um eine empfangsbedürftige Prozesserklärung. Diese zielt darauf ab, durch einseitige Parteierklärung und ohne Prüfung der Konkursvoraussetzungen das Verfahren vor dem Konkursgericht zu beenden. Als empfangsbedürftige Prozesserklärung entfaltet der Rückzug des Konkursbegehrens seine Wirkungen nicht schon dann, wenn er zu Papier gebracht wird, sondern erst im Moment, in dem er beim Konkursgericht eintrifft (gleich für den Klagerückzug Urteil des KGer/GR ZK2 22 57 vom 6. Juni 2023 E. 2.6; Urteil des KassGer/ZH vom 29. September 2008 E. 4.3.c, in: ZR 2009 S. 16 f.;