24, 34 ff.). 5.2 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Eine solche neue Tatsache kann darin liegen, dass der Gläubiger das Konkursbegehren vor Konkurseröffnung zurückgezogen hat (Art. 167 SchKG). Wie beim Klagerückzug handelt es sich beim Rückzug des Konkursbegehrens um eine empfangsbedürftige Prozesserklärung.