3 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2024 das Konkursbegehren mittels Einschreiben zurückgezogen habe. Infolge eines Fehlers unbekannter Art sei dieser Rückzug nicht beim Regionalgericht eingegangen. Die Sendung sei aber richtig adressiert gewesen und fristgerecht erfolgt. Entsprechend sei ihm nicht anzulasten, dass der Rückzug des Konkursbegehrens beim Regionalgericht nicht eingetroffen sei. Über ihn sei der Konkurs fälschlicherweise und gegen den Willen aller Parteien eröffnet worden (pag. 24, 34 ff.).