4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Konkursbegehren zurückgezogen (vgl. E. 5 unten). Dieser Rückzug sei Folge davon, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt habe (vgl. E. 6 unten). Neben Rückzug und Tilgung – die beide vor Konkurseröffnung erfolgt seien – habe er oberinstanzlich die Schuld hinterlegt (vgl. E. 7 unten). In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob das Regionalgericht den Konkurs – trotz Rückzug und Tilgung (Konkurshinderungsgründe) – fälschlicherweise eröffnet hat (Art. 174 Abs. 1 SchKG).