28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das (erst superprovisorisch entschiedene) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (zur analogen Praxis des Bundesgerichts vgl. etwa Urteile des BGer 5A_742/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3;