2 2.3 Am 7. November 2024 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, eine Beschwerdeergänzung ein (pag. 34 ff.). 2.4 Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies das Obergericht das erneut (sinngemäss superprovisorisch) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab (pag. 39 f.). 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. II.