2. 2.1 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Er beantragt, der ausgesprochene Konkurs sei aufzuheben und der Beschwerde (sinngemäss superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 24). Gleichentags hat der Beschwerdeführer CHF 3'150.00 beim Obergericht hinterlegt. Davon sind CHF 750.00 als Gerichtskostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren bestimmt. 2.2 Mit Verfügung vom 4. November 2024 wies das Obergericht das (sinngemäss superprovisorische) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab (pag. 26 ff.).