Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Tilgung der Schuld als unechtes Novum im Beschwerdeverfahren. Macht der Schuldner geltend, die Schuld vor Konkurseröffnung getilgt zu haben, muss er auch sämtliche Kosten, von denen er im Zeitpunkt der Tilgung Kenntnis hatte oder hätte haben können, tilgen. Dazu gehören insbesondere die Kosten des Konkursgerichts, sofern sie aus der Notifikation oder der Betreibungsabrechnung ersichtlich sind (E. 6.2). Erwägungen: I.