1. Das vorliegende Verfahren wird auf die Rechtsbegehren 2-4 sowie 6 (Obhut; Kontaktrecht; Weisung an Kindsmutter hinsichtlich Kontaktrecht; Erziehungsgutschriften) der Berufung der Berufungsklägerin (Kind) beschränkt (Art. 125 Bst. a ZPO) und unter der Verfahrensnummer ZK 24 43 geführt. 2. Auf die Berufung der Berufungsklägerin (Kind) wird soweit Rechtsbegehren 2-4 und 6 betreffend (ZK 24 43) nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin (ZK 24 44) wird soweit ihre Rechtsbegehren 2-4 sowie 6 betreffend abgewiesen.