Folglich hat die Kindsmutter die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. 13.3 Im vorliegenden Verfahren wurden einzig nicht vermögensrechtliche Anträge beurteilt. Die Gerichtskosten werden daher in Anwendung von Art. 45 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt und der Kindsmutter zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden.