So verursacht etwa der nicht mehr vertretungsbefugte Verwaltungsrat (Urteil des BGer 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014) oder der vollmachtlose Stellvertreter (Urteil des BGer 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E.2.4.3) unnötige Kosten. 13.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wurden von der Kindsmutter verursacht, zumal sie trotz fehlender Vertretungsbefugnis Fürsprecherin C.________ mandatierte und ihr Weisungen – unter anderem die Anhebung der Berufung – erteilte. Folglich hat die Kindsmutter die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.