13. 13.1 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Verursacherprinzip). So verursacht etwa der nicht mehr vertretungsbefugte Verwaltungsrat (Urteil des BGer 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014) oder der vollmachtlose Stellvertreter (Urteil des BGer 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E.2.4.3) unnötige Kosten.