12. Die Kindsmutter stellt in ihrer Berufungsantwort soweit die weiteren Kinderbelange betreffend dieselben Rechtsbegehren wie das Kind (Rechtsbegehren 1.2-1.4 sowie 1.6). Den Anträgen war mit Blick auf das eben Ausgeführte (E. 11) von vornherein kein Erfolg beschieden. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Kindsmutter ist – soweit die weiteren Kinderbelange und das Verfahren ZK 24 43 betreffend – abzuweisen. IV.