11. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 8) kann auf das Verfahren nicht eingetreten werden. Die Kindsmutter konnte das Kind hinsichtlich weiterer Kinderbelange nicht gültig vertreten und daher diesbezüglich auch kein Rechtsmittel einreichen oder gültig eine Rechtsvertreterin für das Kind mandatieren. Das Verfahren war insoweit von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege ist daher – soweit die weiteren Kinderbelange und das Verfahren ZK 24 43 betreffend – abzuweisen.