10. 10.1 Zu beurteilen bleiben die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege des Kindes (ZK 24 44) und der Kindsmutter (ZK 24 127), soweit damit die Tragung der Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) des vorliegenden, beschränkten Verfahrens verlangt wird. Soweit weitergehend werden die Gesuche im Verfahren ZK 24 38 beurteilt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Kindsvaters (ZK 24 39) wird vollumfänglich im Verfahren ZK 24 38 beurteilt werden (Berufungen hinsichtlich Unterhalt). 10.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst.