9. Zusammenfassend darf die Kindsmutter das Kind hinsichtlich weiterer Kinderbelange im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten. Sie konnte für das Kind auch nicht gültig ein Rechtsmittel erheben. Mangels Prozessfähigkeit des Kindes und mangels gültiger Vertretung ist auf die Berufung, soweit die Obhut (Rechtsbegehren 2) und die damit zusammenhängenden Rechtsbegehren betreffend (Kontaktrecht [Rechtsbegehren 3]; Weisung an die Kindsmutter [Rechtsbegehren 4] und Erziehungsgutschriften [Rechtsbegehren 6]), nicht einzutreten. III.