Entsprechend ist ein Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für das Kind nur dann zu bestellen, wenn er sich im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO als nötig erweist. Dies ist – wie vorliegend ausgeführt (E. 8.5) – nicht der Fall, weshalb die Rechtsmittelinstanz auch nicht verpflichtet ist, einen Beistand nach Art. 308 Abs. 2 zur Vertretung des Kindes im Rechtsmittelverfahren zu bestellen.