17 können (was hier offen gelassen wurde [vgl. E. 8.5.2 und E. 8.5.4]). Diesfalls wäre, unabhängig davon, ob er von der oberen Instanz eingesetzt würde oder nicht, auf die Berufung soweit die weiteren Kinderbelange betreffend, nicht einzutreten. 8.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die nachträgliche Einsetzung eines Prozessbeistandes, als im konkreten Fall weder notwendig noch angezeigt. Das Obergericht setzt daher für das Kind – jedenfalls soweit das vorliegende Verfahren ZK 24 43 betreffend – keinen Prozessbeistand nach Art. 299 f. ZPO ein.