Sie hat wissen können, dass bei der gegebenen Ausgangslage die Gefahr eines Interessenskonflikts besteht und die Kindsmutter das Kind (allenfalls) nicht gültig vertreten kann. Ausserdem hat die Vorinstanz ihr am 14. Juni 2023 explizit mitgeteilt, dass sie im Verfahren als gewillkürte Rechtsvertreterin tätig ist und eben gerade nicht als Prozessbeiständin des Kindes gemäss Art. 299 f. ZPO (pag. 725), weshalb ihr auch bekannt war, dass sie die Berufung nicht gemäss Art. 300 ZPO einreichen konnte. 8.5.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Notwendigkeit der Einsetzung des Prozessbeistandes i.S.v.