In eherechtlichen Verfahren ergreifen folglich auch die Eltern Berufung, wenn sie mit der Regelung der Kinderbelange (oder dem Unterhalt) nicht einverstanden sind. Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb im selbständigen Unterhaltsprozess mit annexweiser Behandlung der weiteren Kinderbelange das Kind Berufung ergreifen sollte, wenn in erster Linie der betreuende Elternteil selbst Partei ist und ebendieser Elternteil – und nicht in erster Linie das Kind – mit der Regelung der weiteren Kinderbelange nicht einverstanden ist.