Entsprechend konnte und musste die Kindsmutter selbst Berufung erheben. Sie hatte keinen schützenswerten Grund für die Durchsetzung ihres Willens das Kind «vorzuschieben». Diese Schlussfolgerung lässt sich auch mit der Analogie zum Scheidungsrecht rechtfertigen. Im selbständigen Unterhaltsprozess hat das Kind Parteistellung. Demgegenüber stehen sich in eherechtlichen Verfahren die Eltern gegenüber und das Kind hat keine eigene Parteistellung (BGE 145 III 393 E. 2.7.2). In eherechtlichen Verfahren ergreifen folglich auch die Eltern Berufung, wenn sie mit der Regelung der Kinderbelange (oder dem Unterhalt) nicht einverstanden sind.