Denn die Kindsmutter hätte selbst Berufung erheben können. Es trifft zwar zu, dass im vorliegenden Fall die Unterhaltsklage am 6. Dezember 2021 im Namen des Kindes – und nicht in jenem der Kindsmutter (Prozessstandschaft) – gegen den Kindsvater eingeleitet worden ist (pag. 1); damals war das Kind aber gültig durch die Kindsmutter vertreten (vgl. E. 8.2). Bereits bei der ersten Verhandlung vom 10. März 2022 wurde aber klar, dass annexweise auch die weiteren Kinderbelange zu behandeln sind (pag. 65) und die Kindsmutter das Kind insoweit nicht mehr gül-