Hingegen ist offensichtlich, dass die Berufungsanträge in Bezug auf die Obhut die Interessen der Kindsmutter widerspiegeln. Mit anderen Worten «schiebt» die Kindsmutter das Kind «vor», um ihren eigenen Willen – und nicht jenen des Kindes – durchzusetzen. Dieses Verhalten der Kindsmutter ist nicht schützenswert. Entsprechend ist es auch nicht notwendig, einen Prozessbeistand einzusetzen, nur damit dieser allenfalls die im Namen des Kindes eingereichte Berufung genehmigen würde, sofern ihm diese Kompetenz denn überhaupt zukommt (vgl. E. 8.5.2). Denn die Kindsmutter hätte selbst Berufung erheben können.