Dennoch wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass die Errichtung einer Prozessbeistandschaft letztlich dazu führt, dass ein andernfalls bestehender Interessenkonflikt beim das Kind vertretenden Elternteil unbeachtlich bzw. – im Sinne einer Fiktion – beseitigt wird (rückwirkende Vertretungskompetenz bejahend: ZOGG, a.a.O., FamPra.ch 2019, S. 18 ff.; ZOGG, a.a.O. FamPra.ch 2017, S. 439; verneinend: MICHEL/STECK, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 299). Die Frage kann vorliegend aber offen bleiben, zumal in der vorliegenden Konstellation die Einsetzung eines Prozessbeistandes i.S.v. Art. 299 f. ZPO ohnehin nicht notwendig ist.