15 gerade voraus, dass ein familienrechtliches Verfahren wirksam eingeleitet wurde, was bei Klageerhebung oder Anhebung eines Rechtsmittels durch eine nicht vertretungsberechtigte Person nicht der Fall ist. Dennoch wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass die Errichtung einer Prozessbeistandschaft letztlich dazu führt, dass ein andernfalls bestehender Interessenkonflikt beim das Kind vertretenden Elternteil unbeachtlich bzw. – im Sinne einer Fiktion – beseitigt wird (rückwirkende Vertretungskompetenz bejahend: ZOGG, a.a.