8.5 8.5.1 Es fragt sich deshalb, ob allenfalls das Obergericht einen Prozessbeistand einsetzen oder den Aufgabenkatalog der eingesetzten Beistandsperson mit der Aufgabe der Prozessvertretung des Kindes erweitern müsste. 8.5.2 Es ist vorab daran zu erinnern, dass der eingesetzte Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB soweit er für die Prozessvertretung des Kindes eingesetzt ist, die gesetzliche Vertretung des Kindes anstelle von dessen Eltern im Bereich und Umfang des Interessenskonflikts übernimmt.