_ und dem Vater zu koordinieren, überwachen, begleiten und unterstützen sowie nötigenfalls die Modalitäten verbindlich festzulegen (Ziff. III.1b des Entscheids vom 9. August 2021; KB 3). Die Vorinstanz hat den Aufgabenkatalog im angefochtenen Entscheid auf die Unterstützung in der Kommunikation der Eltern sowie die Aufteilung und Festlegung der Ferien/Feiertage als auch auf die Organisation einer kinderorientierten Beratung ausgeweitet (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids; vgl. E. 2.11 vorne).