300 ZPO ein Rechtsmittel für das Kind zu ergreifen. 8.4.3 Fraglich ist daher, ob die für das Kind eingesetzte Beistandsperson mit dessen Vertretung im Prozess beauftragt worden ist und das eingeleitete Rechtsmittel daher genehmigen könnte. Die Beistandsperson des Kindes wurde mit Entscheid vom 9. August 2021 der KESB Bern damit beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. III.1a) und den persönlichen Verkehr zwischen A.________ und dem Vater zu koordinieren, überwachen, begleiten und unterstützen sowie nötigenfalls die Modalitäten verbindlich festzulegen (Ziff.