ZPO kann gemäss Art. 300 ZPO Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge oder Obhut, wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs bzw. Betreuung, Unterhaltsbeiträge oder Kindesschutzmassnahmen geht. 8.4.2 Es ist zu prüfen, ob Fürsprecherin C.________ als Prozessbeiständin i.S.v. Art. 299 f. ZPO für das Kind eingesetzt ist. Ist dies der Fall, hätte sie – wie eben ausgeführt (E. 8.4.1 hiervor) – für das Kind ein Rechtsmittel ergreifen können. Da sie die Berufung einreichte, wäre sie diesfalls auch hinsichtlich der weiteren Kinderbelange gültig eingereicht worden;