Im Gegensatz zum Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ist der nach Art. 299 f. ZPO bestellte Prozessbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. Er nimmt auch nicht in anwaltlicher Weise dessen subjektive Interessen wahr. Vielmehr hat er das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen (BGE 142 III 153, E. 5.2.2; MICHEL/STECK, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N 3 ff. zu Art. 299). Der Prozessbeistand nach Art. 299 f. ZPO kann gemäss Art.