13 Kindesschutzbehörde zuständig ist (Art. 315 ZGB) und der Beistand alsdann – sofern im Kindeswohl – eine Klage einleiten kann. Ist die Klage demgegenüber schon hängig, d.h. durch den nicht vertretungsberechtigten Elternteil eingeleitet worden, so ist zur Bestellung eines Beistandes das befasste Gericht – in seiner Annexkompetenz zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB analog) – zuständig und der Beistand kann die unbefugt eingeleitete Klage bzw. ein unbefugt eingeleitetes Rechtsmittel rückwirkend genehmigen.