8.4 8.4.1 Liegt ein Interessenskonflikt vor, so gibt es gemäss Lehre zwei Möglichkeiten, diesem entgegenzutreten. Einerseits kann die zuständige Instanz dem Kind einen Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellen und ihm die Aufgabe zuteilen, das Kind im Prozess zu vertreten. Dies kann entweder vor Klageeinleitung geschehen, in welchem Fall hierfür die