Insoweit ihre Vertretungsbefugnis entfällt, kann sie auch nicht im Namen des Kindes Berufung erheben oder eine Rechtsvertreterin beauftragen, dies zu tun. Auf die Berufung gegen die Regelung der Obhut inkl. Regelung der Betreuungsanteile (Rechtsbegehren 2 und 3) und der Erziehungsgutschriften (Rechtsbegehren 6) sowie gegen die Anordnung einer Weisung (Rechtsbegehren 4) ist infolgedessen nicht einzutreten, sofern der fehlenden Vertretungsbefugnis nicht mit einem im Gesetz vorgesehenen Institut entgegengetreten worden ist oder werden muss.