Die Kindsmutter kann daher das Kind in Bezug auf die weiteren Kinderbelange – insbesondere die Regelung der Obhut – nicht gültig vertreten. Ihre diesbezügliche Vertretungsbefugnis entfällt von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Insoweit ihre Vertretungsbefugnis entfällt, kann sie auch nicht im Namen des Kindes Berufung erheben oder eine Rechtsvertreterin beauftragen, dies zu tun.