Gegen diese und die weiteren Kinderbelange betreffenden Anordnungen – sowie gegen die Unterhaltsregelung in Dispositivziffer 9 – reichte das Kind, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter und vertreten durch Fürsprecherin C.________, Berufung ein. 8.2.5 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Kindsmutter das Kind im Rechtsmittelverfahren gültig vertreten kann, sofern die weiteren Kinderbelange (ohne Unterhaltsrecht) Gegenstand des Verfahrens sind.