Schliesslich regelte die Vorinstanz nebst dem Unterhalt unter anderem auch die Obhut und die Betreuungsanteile (Dispositivziffer 1 und 3) sowie den mit der Aufteilung der Obhut zusammenhängenden Anspruch auf Erziehungsgutschriften (Dispositivziffer 12). Ausserdem erteilte sie der Kindsmutter eine Weisung betreffend Einhaltung der Betreuungsregelung (Dispositivziffer 4). Gegen diese und die weiteren Kinderbelange betreffenden Anordnungen – sowie gegen die Unterhaltsregelung in Dispositivziffer 9 – reichte das Kind, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter und vertreten durch Fürsprecherin C.________, Berufung ein.