Ihre Interessen waren insoweit gleichläufig. Entsprechend konnte die Kindsmutter auch eine Rechtsvertreterin mit der Einleitung der Unterhaltsklage gültig beauftragen. 8.2.4 Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Prozess auf die annexweise Behandlung der weiteren Kinderbelange ausgeweitet. Schliesslich regelte die Vorinstanz nebst dem Unterhalt unter anderem auch die Obhut und die Betreuungsanteile (Dispositivziffer 1 und 3) sowie den mit der Aufteilung der Obhut zusammenhängenden Anspruch auf Erziehungsgutschriften (Dispositivziffer 12).