Bern vom 9. August 2021; KB 3), weshalb sie die gesetzliche Vertretung von A.________ 11 grundsätzlich gemeinsam ausüben, sofern ihre Vertretungsbefugnis nicht aufgrund eines Interessenskonflikts entfällt. 8.2.3 Das Kind, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter und vertreten durch Rechtsanwältin I.________, reichte am 6. Dezember 2021 Klage gegen den Kindsvater ein (pag. 1 ff.).