8.2 8.2.1 Das hier (berufungs-)klagende Kind war im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (6. Dezember 2021) rund eineinhalb und im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels (ZK 24 43) dreieinhalb jährig. Es ist in Bezug auf die weiteren Kinderbelange – wie auch in Bezug auf den hier nicht weiter interessierenden Unterhalt – noch nicht urteilsfähig und entsprechend nicht prozessfähig. Es muss im Prozess durch seine gesetzliche Vertretung vertreten werden. 8.2.2 Seit dem 9. August 2021 haben der Kindsvater und die Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge über A.________ inne (Entscheid der KESB Bern vom 9. August 2021;