O., FamPra.ch 2019, S. 27). Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Diesfalls ernennt die Kindesschutzbehörde (Art. 315 ZGB) oder – sofern die Klage bzw. das Rechtsmittel bereits hängig ist – das zuständige Gericht (Art. 315a Abs. 1 ZGB analog; ZOGG, a.a.O., FamPra.ch 2019, S. 17) einen Beistand (Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die zuständige Instanz hat diesfalls dem Beistand besondere Befugnisse zu übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte (Art.