O., FamPra.ch 2019, S. 16). Anders ist die Situation, wenn im selbständigen Unterhaltsprozess annexweise die weiteren Kinderbelange (bspw. Obhut, Kontaktrecht) einbezogen werden. Hier ist es wahrscheinlicher, dass der nicht unterhaltsberechtigte Elternteil eigene, nicht zwangsläufig mit jenen des Kindes gleichläufige Interessen bezüglich der Regelung der weiteren Kinderbelange – insbesondere der Obhut und des Kontaktrechts – hat.