10 anderen Elternteil besteht im Kontext des Kindsunterhalts nur in Ausnahmefällen; In der Regel sind seine Interessen und jene des Kindes nämlich gleichläufig. So liegt es normalerweise im Interesse des hauptbetreuenden Elternteils und in jenem des Kindes, einen möglichst hohen Unterhaltsbetrag vom weniger betreuenden Elternteil zu erhalten (ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra.ch 2017 S. 427; ZOGG, a.a.O., FamPra.ch 2019, S. 16).