67 Abs. 2 ZPO). Gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes ist der Inhaber bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge. Steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, üben beide Eltern die gesetzliche Vertretung im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge gemeinsam aus (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Der zur Vertretung des Kindes berechtigte Elternteil ist wiederum befugt, eine gewillkürte Vertretung zu mandatieren (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 145 III 393 E. 2.7).