8. 8.1 Das minderjährige Kind ist ohne Weiteres rechts- und parteifähig (Art. 11 ZGB; Art. 66 ZPO). Prozessfähig, d.h. fähig, Prozesshandlungen selbst vorzunehmen bzw. durch einen gewillkürten Vertreter vornehmen zu lassen, ist es indessen nur sehr beschränkt, namentlich bei bestehender Urteilsfähigkeit in Bezug auf höchstpersönliche Rechte (Art. 19c Abs. 1, Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 67 Abs. 3 Bst. a ZPO). Soweit das Kind nicht prozessfähig ist, wird es durch seine gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 67 Abs. 2 ZPO).