28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Die Entscheidbegründung wurde den Parteien am 3. Januar 2024 zugestellt (pag. 903 ff.). Die 30-tägige Berufungsfrist wurde mit Postaufgabe am 2. Februar 2024 (Berufung des Kindes; ZK 24 43; pag. 947) gewahrt (Art. 311 Abs. 1 ZPO).