Soweit weitergehend (Rechtsbegehren 5 der Berufung des Kindes betreffend Unterhalt) bleibt die Berufung des Kindes mit jener des Kindsvaters vereint (Verfahrensnummer ZK 24 38). Mit anderen Worten werden im vorliegenden Verfahren (ZK 24 43) die weiteren Kinderbelange und das für dieses Rechtsbegehren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt, während im Verfahren ZK 24 38 lediglich der Unterhaltsanspruch des Kindes sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege soweit den Unterhalt betreffend zu behandeln sein werden.