4. Aus prozessökonomischen Gründen wird das vorliegende Verfahren auf die Rechtsbegehren 2-4 sowie 6 (Obhut; Kontaktrecht; Weisung an Kindsmutter hinsichtlich Kontaktrecht; Erziehungsgutschriften) der Berufung des Kindes beschränkt (Art. 125 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) und unter der Verfahrensnummer ZK 24 43 geführt. Soweit weitergehend (Rechtsbegehren 5 der Berufung des Kindes betreffend Unterhalt) bleibt die Berufung des Kindes mit jener des Kindsvaters vereint (Verfahrensnummer ZK 24 38).