Am 19. April 2024 teilte Fürsprecherin C.________ im Namen des Kindes mit, dass sie nichts gegen die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege an die Kindsmutter einzuwenden habe (pag. 1055). 3.10 Am 23. April 2024 reichten Fürsprecher E.________ (pag. 1061 ff.) und Fürsprecherin C.________ (pag. 1065 ff.) und am 30. April 2024 Fürsprecher F.________ (pag. 1071 ff.) aufforderungsgemäss ihre Kostennoten ein. II.