3.5 In der Berufungsantwort vom 15. März 2024 verlangte die Kindsmutter die kostenfällige Abweisung der Berufung des Kindsvaters und die Gutheissung der Anträge des Kindes (pag. 1005 ff.). Mit gleicher Post ersuchte sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher F.________ als amtlicher Anwalt (ZK 24 127; pag. 1009). 3.6 Am 18. März 2024 teilte Fürsprecherin C.________ im Namen des Kindes mit, dass keine Einwände gegen die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kindsvater bestünden (pag.