3.3 Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren ZK 24 38 + 39 und ZK 24 43 + 44 und gab bekannt, dass das Verfahren nunmehr unter der Nummer ZK 24 38 geführt werde (pag. 985). Ausserdem gab sie der jeweiligen Gegenpartei bzw. den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsantwort bzw. Stellungnahme zu den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 985). 3.4 In der Berufungsantwort vom 7. März 2024 äusserte sich der Kindsvater zu den Anträgen des Kindes und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 989 ff.): II. Rechtsbegehren